AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ALULUX GmbH

Die nachfolgenden Bedingungen zu den Ziff. I.- X. gelten für Handelsgeschäfte mit unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, soweit nicht mit den Kunden im Einzelfall eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist.

I. Allgemeines- Geltungsbereich
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ALULUX GmbH für in Deutschland ansässige Kunden.
(Für nicht in Deutschland ansässige Kunden gelten unsere internationalen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (englische Version | französische Version).)

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Alulux GmbH – nachfolgend bezeichnet als Firma Alulux – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (AGB).

2. Diese AGB gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. Alulux und ihren Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat.

3. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn die Fa. Alulux sie schriftlich bestätigt.

4. Durch etwaige Änderungen oder Unwirksamkeit einzelner Bedingungen verlieren die übrigen Bedingungen nicht ihre Wirksamkeit. Bestehende oder durch Unwirksamkeit einer oder mehrerer Geschäftsbedingungen auftretende Vertragslücken werden durch die gültigen gesetzlichen Bestimmungen geschlossen.

II. Vertragsabschluss

1. Die Angebote der Firma Alulux sind stets freibleibend. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn die Firma Alulux die Bestellung ausdrücklich schriftlich annimmt oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornimmt. Für alle Abschlüsse und Vereinbarungen ist nur die Auftragsbestätigung der Firma Alulux maßgebend. Alle darin nicht enthaltenen mündlichen oder früheren schriftlichen Abreden sind für die Firma Alulux nicht verbindlich. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma Alulux.

2. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bezüglich der im Angebot der Firma Alulux aufgeführten Produkte bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, ebenso die Anpassung der Produkte der Firma Alulux an eine geänderte Normung.

3. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot).

4. Im elektronischen Rechtsverkehr stellt die Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei denn, die Annahme wird in der Zugangsbestätigung der Firma Alulux ausdrücklich erklärt.

5. Die im Internet aufgeführten Produkte und Leistungen stellen kein die Firma Alulux bindendes Angebot dar; sie sind vielmehr eine Aufforderung an den Kunden, der Firma Alulux ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.

6. An sämtlichen Unterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Formen und Mustern behält sich die Firma Alulux Eigentums- und Urheberrechte vor. Zur Weitergabe an Dritte ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Firma Alulux ist der Kunde nicht befugt.

III. Verpackung, Versand, Teillieferung

1. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von der Firma Alulux nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

2. Setzt sich ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen zusammen, so gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft. Zu Teillieferungen ist die Firma Alulux im zumutbaren Umfang ohne vorherige Absprache berechtigt.

3. Verpackungs- und Versandkosten trägt – soweit nichts anderes vereinbart ist – der Kunde.

IV. Preis und Zahlung

1. Die Preise verstehen sich in EURO. Für die Berechnung der Preise sind die durch die Fa. Alulux ermittelten Stückzahlen maßgebend.

2. Berechnet werden die bei der Auftragsannahme gültigen Preise, sofern bei Preisänderung zwischen dem Tag der Preisänderung und der bestätigten Lieferwoche nicht mehr als 6 Wochen, zwischen Vertragsschluss und Lieferung weniger als 4 Monate liegen. Wird dieser Zeitraum überschritten, behält sich die Firma Alulux für den Fall, dass sich die Marktnotierungen für Rohstoffe um mehr als 5 % nach Vertragsschluss erhöhen, vor, dem Kunden unter Abstandnahme von dem ursprünglichen Vertrag ein neues Angebot zu unterbreiten. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, auf dieses Angebot unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 3 Werktagen, zu antworten, anderenfalls sein Schweigen als Annahme des neuen Angebotes angesehen wird.

3. Einräumte Rabatte und Frachtvergütungen oder Vergünstigungen sonstiger Art kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenzen, bei Zahlungsverzug über 2 Monate und gerichtlicher Forderungsgeltendmachung/Mahnverfahren in Wegfall.

4. Der Zahlungsanspruch der Firma ALULUX entsteht mit Vertragsabschluß und ist zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zwischen der Firma Alulux und dem Kunden zulässig.

5. Mit dem vereinbarten Preis sind die der Firma ALULUX bis zum Gefahrübergang obliegenden Leistungen ausschließlich Verpackung abgegolten. Zusätzlich berechnete Verpackung wird nicht zurückgenommen. Die Zahlung von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die nicht von der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden, obliegt dem Kunden. Soweit die Firma ALULUX gleichwohl in Vorlage tritt, wird der Kunde die verauslagten Beträge unmittelbar nach Aufgabe an die Firma ALULUX erstatten.

6. Wechsel werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und zahlungshalber angenommen. Die Kosten der Diskontierung gehen zu Lasten des Kunden. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

7. Die Firma Alulux ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden, evtl. entstandenen Kosten und Zinsen sowie zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

8. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Alulux über den Betrag verfügen kann. Im Fall der Zahlung durch Wertpapiere, deren Hereinnahme sich die Firma Alulux im Einzelfall vorbehält, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Wertpapier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Kunde.

9. Werden der Firma Alulux nach Vertragsabschluss Tatsachen, z.B. der Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden der Firma Alulux gefährdet ist, ist die Firma Alulux berechtigt, unter Setzung einer Frist von 14 Tagen vom Kunden nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

10. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Lieferungen/Leistungen zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht. Im Übrigen ist der Kunde zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn die Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind.

V. Versendung, Gefahrtragung, Frachtkosten

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Waren geht – auch wenn frachtfreie Zusendung vereinbart ist – mit der Übergabe an den Kunden oder dessen Beauftragten oder mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder der Lagerstelle der Firma Alulux auf den Kunden über, auch bei Beförderungen durch Fahrzeuge der Firma Alulux oder des Zulieferanten.

2. Bei Fehlen besonderer Absprachen erfolgt der Versand nach freiem Ermessen der Fa. Alulux.

3. Bei Vereinbarung einer Frachtvergütung sind die Frachtkosten vom Kunden ohne Abzug vorab zu zahlen, ebenso bei vereinbarter frachtfreier Lieferung. In diesen Fällen kann der Kunde deswegen weder die Zahlung der Fracht noch die Abnahme der Leistungen verweigern.

4. Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Zulieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzuges des Kunden. Die Firma Alulux ist berechtigt, Lagerkosten mit 0,5 % des Rechnungsbetrages zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem kann die Firma Alulux dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

VI. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine oder -fristen sind mindestens in Textform zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit dem Tage, an dem der Liefervertrag zustande kommt. Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat, insbesondere von ihm zu verschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben beigebracht hat.

2. Bei nur annähernd geltenden Lieferfristen kann der Kunde 3 Wochen nach Ablauf der Lieferfrist der Firma Alulux eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist gerät die Firma Alulux in Verzug.

3. Ist ein fest vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten worden, kann der Kunde Schadensersatzansprüche erst dann geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn eine von ihm zu setzende, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Verlangt der Kunde in diesem Falle Schadensersatz, so haftet die Firma Alulux hinsichtlich seiner Ansprüche auf Ersatz eines eventuellen Schadens durch einen Deckungskauf unbeschränkt. Weitergehende Schäden sind nur bis zur Höhe der Auftragssumme erstattungsfähig. Diese Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte, die ausdrücklich als solche zu kennzeichnen sind.

4. Vorbezeichnete Einschränkung gilt ebenfalls nicht in Fällen, in denen den Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der Firma Alulux Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollte. Die Haftung der Firma Alulux ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird die Haftung der Firma Alulux wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 50 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der Firma Alulux etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Bei Eintritt höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie Nichtbelieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unserer Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), die von der Firma Alulux nicht zu vertreten sind, kann die Firma Alulux die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Auslaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht der Firma Alulux das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen die Firma Alulux zu, wie er auch nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet ist.

VII. Gewährleistung

1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Im Übrigen bestehen Mängelansprüche des Kunden nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein von der Firma Alulux zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist die Firma Alulux unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass die Firma Alulux aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat der Firma Alulux eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Firma Alulux ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Sie trägt im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.

4. Der Kunde muss der Firma Alulux offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Werktagen nach Eingang des Liefergegenstandes mitteilen und dabei den Mangel genau bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma Alulux unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

6. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Firma Alulux die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

7. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der von der Firma Alulux erbrachten Lieferungen und Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs.1 Ziffer 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), 438 Abs. 1 Ziffer 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) und § 634 a Abs.1 Ziffer 2 BGB (Bauwerke und Werke, deren Erfolg in Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Ansprüche und Rechte unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Kunde der Firma Alulux den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (VII.4 dieser AGB).

8. Die Verjährungsfristen nach VII. 7 dieser AGB gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Firma Alulux, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Firma Alulux bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist der VII. 7 S. 1 dieser AGB.

9. Die Verjährungsfristen nach VII. 7 und VII. 8 dieser AGB gelten mit folgender Maßgabe: a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Fall des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder, soweit die Firma Alulux eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat; b) Die Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

10. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

11. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

12. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung der Firma Alulux sowie die der Hersteller der zum Einbau gelangten elektrotechnischen Teile, insbesondere der Antriebsmotoren, als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.

13. Gewährleistungsansprüche gegen die Firma Alulux stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner der Fa. Alulux zu und sind nicht abtretbar. Rückgriffansprüche des Kunden gegen die Firma Alulux gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.

14. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch die Firma Alulux nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

VIII. Haftungsbeschränkungen

1. Die Firma Alulux haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von der Firma Alulux, den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der Firma Alulux beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von der Firma Alulux, den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der Firma Alulux beruhen, haftet die Firma Alulux nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit die Firma Alulux, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. Im übrigen wird die Haftung der Firma Alulux wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. In dem Umfang, in dem die Firma Alulux bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet die Firma Alulux auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die Firma Alulux allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

2. Die Firma Alulux haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Firma Alulux haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche sowie Ansprüche wegen Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen; hiervon unberührt bleibt die Haftung der Firma Alulux gemäß VI.3 dieser AGB. Soweit die Haftung der Firma Alulux ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Firma Alulux gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der Firma Alulux. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, hat die Firma Alulux nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt die Firma Alulux die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet die Firma Alulux die Vorbehaltsware, ist dieses ebenfalls ein Rücktritt vom Vertrag. Die Firma Alulux ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den der Firma Alulux vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

2. Die Weiterveräußerung ist dem Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an die Firma Alulux erfolgt. Der Kunde hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass dieser erst mit seiner Zahlung Eigentum erwirbt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Firma Alulux ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Firma Alulux in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der Firma Alulux abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Die Firma Alulux nimmt die Abtretung hiermit an. Sie ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zweck des Forderungseinzuges im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung solange unmittelbar an die Firma Alulux zu bewirken, als noch Forderungen der Firma Alulux gegen den Kunden bestehen.

3. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

4. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt der Firma Alulux nicht bereits mit der Einlösung des Kundenschecks, -wechsels, sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapiers.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der Firma Alulux hinweisen und die Firma Alulux unverzüglich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Firma Alulux die in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die Firma Alulux unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Die Firma Alulux ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach IX.1 und IX.2 dieser AGB, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.

7. Bearbeitet oder verarbeitet der Kunde von der Firma Alulux gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er diese mit anderen, der Firma Alulux nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für die Firma Alulux als Hersteller. Die Firma Alulux erwirbt dementsprechend Eigentum oder Miteigentum im Anteil ihres Produktes an der Gesamtwertschöpfung der durch Verarbeitung entstandenen Sache. Der Kunde verwahrt die neu entstandene Sache unentgeltlich für die Firma Alulux. Bei Verarbeitung und Verbindung der Waren der Firma Alulux mit Waren anderer Lieferanten durch den Kunden wird die Firma Alulux anteilsmäßig Miteigentümer an der neuen Sache. Soweit die Firma Alulux Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung entstandener neuer Sachen wird, findet auch auf sie bzw. den Miteigentumsanteil der Firma Alulux die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Ist die Sache des Kunden infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und die Firma Alulux sich einig, dass der Kunde der Firma Alulux Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

8. Sämtliche vorstehende Abtretungen sind dem Drittabnehmer einstweilen nicht mitzuteilen. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der im Rahmen des vereinbarten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Firma Alulux weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist die Firma Alulux berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem ist die Firma Alulux nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist (10 Werktage) befugt, die Sicherungsabtretung offenzulegen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem Vertragspartner zu verlangen.

9. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne oder alle Forderungen der Firma Alulux in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Firma Alulux von einer Pfändung der Ware oder der abgetretenen Forderung durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte auf die Ware oder die abgetretene Forderung erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändung ist der Firma Alulux gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls vorzulegen und der Pfändungsbeamte darauf hinzuweisen, dass die Ware und die Forderungen dem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt der Firma Alulux unterliegen.

10. Soweit der realisierbare Wert aller der Firma Alulux zustehenden Sicherheiten die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die Firma Alulux auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil ihrer Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und abgetretenen Forderungen 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dabei obliegt der Firma Alulux die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

X. Schlussbestimmungen

1. Die Beziehung zwischen der Firma Alulux und dem Kunden regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Verl. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Firma Alulux in Verl. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur, wenn der Kunde der Fa. Alulux Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.